Die «Fragen und Antworten» werden laufend ergänzt (neuste in der Regel am Anfang), sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Es lohnt sich deshalb, die «Fragen und Antworten» immer wieder zu durchstöbern.
Was geschieht mit den Polizeiverordnungen der einzelnen Gemeinden?
Werden diese bestehen bleiben oder wird nur noch eine einzige Polizeiverordnung gültig sein für die fusionierte politische Gemeinde?
Weshalb prüfen die sechs Gemeinden, ob sie sich vereinigen möchten?
Grundsätzlich wird es in der neuen Gemeinde nur eine Polizeiverordnung geben.Diese neue Polizeiverordnung muss, ein positiver Abstimmungsausgang vorausgesetzt, zwischen der Abstimmung vom 22. November 2020 und dem Start der neuen Gemeinde am 1.1.2023 ausgearbeitet werden.
Am 15. April haben die Stimmbürger der beteiligten Gemeinden und Schulen den Behörden im Rahmen einer Grundsatzabstimmung den Auftrag erteilt, die Vereinigung zu prüfen und Zusammenschlussverträge auszuarbeiten. Diese werden der Bevölkerung im November 2020 zur Abstimmung unterbreitet.
Kann die Bevölkerung schon vor der Abstimmung zu den Zusammenschlussverträgen mitwirken?
Einzelne Teilprojekte planen zu bestimmten Fragen Workshops. Ebenso sind Informations- und Diskussionsveranstaltungen im November 2019 und im Sommer 2020 geplant, an denen sich die Bevölkerung einbringen kann. Auch auf dieser Webseite können sich interessierte Bürger gerne zur geplanten Vereinigung äussern.
Müssen alle Gemeinden der Vereinigung zustimmen, damit diese zustande käme?
Für die Bildung einer vereinigten politischen Gemeinde ist die Zustimmung aller heutigen Gemeinden notwendig. Ebenso nötig ist ein Ja aller Schulgemeinden, damit die vereinigte Schulgemeinde entstehen kann. Verwirft die Bevölkerung die Vereinigung der politischen Gemeinden oder der Schulen, kann die neue politische Gemeinde nicht entstehen. Verwirft sie nur die Vereinigung der politischen Gemeinden, kann die Vereinigung der Schulen gleichwohl vollzogen werden.
Wieso werden gleichzeitig die Vereinigungen der politischen Gemeinden wie auch der Schulgemeinden geprüft?
Wollen die sechs involvierten politischen Gemeinden fusionieren, müssen gemäss geltendem Gemeindegesetz zwangsläufig auch die betroffenen Schulen miteinander fusionieren. Umgekehrt dürften die Schulen alleine miteinander fusionieren, also ohne gleichzeitige Fusion der sechs politischen Gemeinden.
Welchen Namen wird die vereinigte Gemeinde tragen?
Die vereinigte Gemeinde kann entweder einen ganz neuen Namen tragen oder denjenigen einer der heutigen Gemeinden übernehmen. Das Teilprojekt Gesellschaft prüft derzeit die verschiedenen Möglichkeiten und wird diese auch mit der Bevölkerung diskutieren. Der Entscheid, wie eine vereinigte Gemeinde heissen soll, wird in der Steuerungsgruppe gefällt. Spätestens bei der Abstimmung über die Zusammenschlussverträge ist der künftige Name bekannt.
Was passiert mit den einzelnen Ortsnamen nach der Vereinigung?
Die Ortsnamen der einzelnen Dörfer bleiben bestehen. Sie werden zu Dorfnamen. Ortsteingangstafeln tragen in Klammer den neuen Gemeindenamen, z.B. Henggart (Name vereinigte Gemeinde).
Was passiert mit den Postleitzahlen und den Postanschriften nach einer Vereinigung?
Postleitzahlen und Postanschriften bleiben unverändert. Die Adressen lauten nach wie vor: Vorname, Name, Strasse, PLZ Thalheim an der Thur, Adlikon etc.
Gibt es ein neues Gemeindewappen?
Ja. Die vereinigte Gemeinde wird ein neues Gemeindewappen haben. Dieses kann entweder das Wappen einer der bisherigen Gemeinden oder ein ganz neues Wappen sein. Das Teilprojekt Gesellschaft befasst sich derzeit mit dem neuen Wappen und wird der Bevölkerung Möglichkeiten zur Diskussion vorlegen. Auch hier gilt: Spätestens bei der Abstimmung zu den Zusammenschlussverträgen ist das neue Gemeindewappen bekannt.
Was geschieht mit den heutigen Gemeindewappen?
Diese bleiben als Dorfwappen bestehen. Die heutigen Gemeindewappen verschwinden also keineswegs, sondern werden durch ein neues übergeordnetes Gemeindewappen ergänzt.
Bleibt die Gemeindeversammlung bestehen?
Ja, die Gemeindeversammlung bleibt voraussichtlich bestehen. Aber selbstverständlich wird es nur noch je eine Gemeindeversammlung für die vereinigte politische Gemeinde und die vereinigte Schulgemeinde geben.
Wie verhält es sich mit dem Bürgerrecht nach der Fusion?
Bürgerinnen und Bürger von aufgehobenen Gemeinden erhalten automatisch das Bürgerrecht der neuen Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeinde.
Gibt es Auswirkungen auf den Pass/ID/Führerausweis?
Anpassung der Ausweise ist nicht notwendig; die Anpassung der Ausweise (neuer Heimatort) erfolgt erst dann, wenn aus anderen Gründen ohnehin ein neuer Ausweis beantragt werden muss.
Welche Auswirkungen hat die Fusion auf das Grundbuch und die Kaufverträge über Grundstücke?
Jedes im Grundbuch aufgenommene Grundstück muss landesweit eindeutig bezeichnet sein. Die Grundstücksbezeichnung beinhaltet die Gemeinde und pro Gemeinde eine eindeutige Grundstücks-Nummer.
Alle vorhandenen Grundstücks-Nummern der zu fusionierenden Gemeinden werden vor dem Zusammenführen der Daten mit einem zweistelligen Präfix pro alte Gemeinde ergänzt. Diese Anpassung wird vom zuständigen Notariat automatisch veranlasst wird; der Grundeigentümer muss hier nicht aktiv werden und trägt dafür auch keine Kosten.
Bei bestehenden Kaufverträgen sind keine Anpassungen erforderlich; es handelt sich um historische Dokumente, die den Rechtszustand zum Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrags festhalten. Die Verknüpfung der historischen Grundstücksnummer mit der fusionsbedingt neu festgelegten Grundstücksnummer ist über das Grundbuch problemlos möglich. Bei Grundstücksmutationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fusion hängig sind, wird automatisch die neue Grundstücksnummer verwendet.
Gibt es nach einer allfälligen Vereinigung zu jeder einzelnen Verordnung der neuen Gemeinde eine separate Abstimmung?
Ja, für jede Verordnung der neuen, vereinigten Gemeinde ist ein Entscheid der Bevölkerung notwendig. Hierfür ist eine separate Gemeindeversammlung der neuen Gemeinde geplant (Beschluss über Personalverordnung, Entschädigungs-Verordung etc.). Das ist erstens eine gesetzliche Vorgabe und sichert zweitens die weitreichende Mitbestimmung der Bevölkerung in wichtigen Belangen der vereinigten Gemeinde.
Ist es vorgesehen, dass die jetzigen Gemeinden der Bevölkerungszahl entsprechend in den neuen Räten/Ämtern vertreten sind?
Es ist ein wichtiges Anliegen, dass die jetzigen Gemeinden in den neuen, vereinigten Behörden angemessen vertreten sind. In der Gemeindeordnung darf aufgrund der Wahlfreiheit aber keine entsprechende Regelung aufgenommen werden.
Zulässig ist hingegen die Aufnahme einer Bestimmung in den Zusammenschlussvertrag, die als Ziel eine angemessene Vertretung der bisherigen Gemeinden im Gemeindevorstand formuliert. Eine solche Bestimmung richtet sich an die massgebenden politischen Kräfte (z.B. Behörden, Parteien, Wählergruppierungen); sie sollen dafür besorgt sein, dass ein Wahlvorschlag zustande kommt, der dem Anliegen einer angemessenen Vertretung Rechnung trägt. Die Bestimmung richtet sich weiter an die Stimmberechtigten, bei ihrem Wahlentscheid dem Vertretungsgedanken Beachtung zu schenken. Die Bestimmung hat somit vor allem eine indirekte Wirkung und begründet keine unmittelbaren Ansprüche; die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten wird nicht tangiert.
Die Spanne zwischen Schulden und Eigenkapital pro Kopf in den Gemeinden ist erheblich. Wie wird dies ausgeglichen, damit nicht Schulden und Eigenkapital auf alle verteilt werden? Mit anderen Worten: Keiner will die Schulden des anderen bezahlen und keiner will das Eigenkapital verschenken.
Allein anhand der Schulden und des Eigenkapitals pro Gemeinde kann keine abschliessende Aussage über die jeweilige Finanzsituation gemacht werden. In diesen Zahlen ist zum Beispiel der zukünftige Investitionsbedarf in Infrastruktur, Immobilien und Gewerk nicht abgebildet. Es kann also durchaus sein, dass eine Gemeinde mit keiner Verschuldung in den nächsten Jahren massive Investitionen tätigen und sich dadurch allenfalls verschulden muss. Diese Informationen werden im Moment in verschiedenen Teilprojekten erarbeitet und fliessen in die Finanzmodellrechnung ein. Eine abschließende Aussage ist aber frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2019 möglich. Hinzu kommt, dass der Kanton bei einer Fusion eine Entschuldung im Fusionsbeitrag einrechnet. Es soll wenn möglich sichergestellt sein, dass die neue Gemeinde ohne finanzielle Altlasten starten kann.